Samstag, 28. November 2009

Nazi? Das sind doch die mit ohne Haare...

In was einer schönen einfachen Welt leben wir...
Da führt man mal wieder die vollkommen sinnvolle Diskussion wie denn ein Nazi zu erkennen sei. Nachdem man das eine oder andere Forum gewälzt hat ist alles klar.
Ein Nazi ist wer:
- Glatze trägt
- Tarn-/Army Klamotten trägt
- Boots trägt
- "Illegale" Aufnäher hat.

Klingt simpel oder?
Wann kommt es endlich auch beim letzten an, dass das eben genau das NICHT der Fall ist. Wann schnallt ihr Möchtegern-alles-Wisser endlich das man nen Nazi an der braunen Soße IM Kopf erkennt und nicht an dem was er auf dem Kopf hat. Oder in welchen Klamotten er rumläuft.

Ich geh mit nem Polo und meinem Fred Perry auf ein Konzert, auf dem sich nicht nur Leute rumtreiben die mit der Szene bekannt sind und was geht? Die Diskussion "guckt mal der Nazi da" geht los. Dem einen zeigt man seinen Good Night White Pride Button, der andere merkt, dass hinten auf der Lederjacke Sprüche gegen Nazis stehen und der große Rest denkt weiter der große Nazi-Schläger steht vor ihnen. Die meisten Kuschen, die anderen reißen die Fresse auf und wiedermal gibts völlig Sinnlosen Streit der so einfach zu vermeiden gewesen wäre, wenn nicht immer noch dieses BLÖDSINNIGE und völlig Falsche Gerücht in die Welt gesetzt würde.
Aber nun gut, den Streit muss man eben austragen. Als ob es nicht wichtigeres gäbe um das man sich schlagen könnte. Frauen, Bier, Freundschaft, Langeweile um nur ein Paar Beispiele zu nennen. Aber nein, man ist Nazi.
Natürlich, der Bonehead der n großes Hakenkreuz auf die Brust tätowiert hat, dürfte mit einiger Sicherheit ein Nazi sein. Aber die meisten von den - nun erfolgreich identifizierten - Nazis dürften Skinheads sein, die auf den Demos gegen die Nasen noch an Ort und Stelle stehen während die anderen bereits vor den aufrückenden Einsatzhundertschaften fliehen. Herzlichen Glückwunsch. Ihr sorgt erfolgreich dafür, dass die Leute die mit euch gegen die gleichen kämpfen weiter denunziert und angegriffen werden.
Ich bin stolz auf euch.

Samstag, 21. November 2009

Ich will ein Spiel programmieren...

Mal im Ernst, wenn ich diesen Threadnamen noch einmal lese, krieg' ich einen Schreikrampf. Wieviele Kinder wollen besser gestern als heut Half Life 2 nachprogrammieren - wesentlich besser natürlich - wissen aber nicht einmal wie eine for-Schleife funktioniert.
Natürlich machen Spiele generell Spaß. Natürlich können sie begeistern und natürlich kann die Technik wie sie erstellt werden auch begeistern. Aber wer von euch baut ein Auto, mit dem Wissen ein Lenkrad zu bedienen? Wer von euch zieht Mauern hoch weil er schon mal ein Haus gesehen hat?
Beim Programmieren ist es wie in jeder Sparte - man fängt klein an. Ganz klein. "Hello World" muss ein Erfolgserlebnis sein und danach kommt der Taschenrechner Marke: Eigenbau.

Nur um mal eins klar zu stellen:
Programmieren ist nicht Windows-Klicki-Bunti.
Programmieren ist harte Arbeit. Sicherlich nicht körperlich, aber jeder der über Tage versucht hat das letzte Mem-Leak aufzuspüren weiß wovon ich rede. Es kann, und sollte natürlich auch, Spaß machen, wenn man sich für die Techniken und die Logik begeistern kann. Und das sollte man können ansonsten kämpft man in meinen Augen auf verlorenem Posten.
Man sollte ein logisches Verständnis haben und Zeit mitbringen. Außerdem sollte man gerne lernen. Programmieren ist zu 90% lernen. Lernen und Verstehen. Die Umsetzung der Idee in Quellcode ist der winzigste Teil wenn man sie soweit zerlegt hat.

Also bitte liebe User, Kinder, deren Freunde und sonstige: Verschont mich mit der "Ich will Spiel programmieren ohne Arbeit reinzustecken" - Scheiße und meldet euch wenn ihr den Elan habt euch hinzusetzen und eine neue, begeisternde Welt zu betreten, wenn ihr bereit seid eine Welt zu betreten die der Logik wie keine andere gehorcht und wenn ihr das Bedürfnis habt an euren Ideen zu Knobeln bis sie umgesetzt sind.

Programmieren ist kein Spiel!

Dienstag, 17. November 2009

ePerso und die grenzenlose Freiheit

So man glaubt es kaum, der ePerso wird endlich nutze. Login direkt beim BKA, zertifiziert per elektronischer Gesundheitskarte und dem Deutschland-Net steht keine Türe mehr im Wege. Alles wird einfach, schön, praktisch, gut. Anonymität ist für Pussys und der ein oder andere Link auf den nächsten KiPo auf BKA.de gilt nicht etwa der willkürlichen Verfolgung sondern soll lehren bewusster mit dem Netz umzugehen.
Nach Terror-Schäubles völliger Paranoia sollen wir als Bürger uns nun geheilt hinstellen und die Sicherheit anderen anvertrauen. Unkontrolliert, geheim, ohne Informationen. Ein nicht hackbares System selbstverständlich, vorallem nicht indem man dem ePerso die Daten klaut, was für jeden gelangweilten Kiddie-Scripter kaum schwerer sein dürfte als eine Dose Fisch zu öffnen.
Ebensowenig dürfte es besagtem Script-Kiddie besonders schwer fallen unter fremden Namen illegales zu vollbringen. Angemerkt sei, dass bereits jetzt nahezu ohne Aussicht in Fällen vor Gericht gefochten wird, in denen irgendwer jemand anderem Schaden wollte und KiPo auf den Rechner gepackt hat - nachweislich.
Aber wen kratzt das in unserer schönen, neuen Welt? Wir können dafür bequem einkaufen, wir geben alles aus der Hand was wir im realen Leben "nicht mal" der Polizei anvertrauen würden und füttern automatisierte Systeme mit allerhand relevantem aus unserem Privatleben.
Wann der Staat wohl merkt, dass derartige Daten ausgesprochen teuer gehandelt werden? Ein Schelm wer etwas böses denkt.


http://www.heise.de/newsticker/meldung/Elektronischer-Personalausweis-Buerger-Client-auf-dem-Weg-zum-Nutzer-860574.html

Samstag, 14. November 2009

Genderdebatte

Achja eins noch was mich seit Wochen und Monaten verfolgt:
Ich interessiere mich nur für die Piraten Partei weil ich die Mitgliederinnen gern flachlegen würde. Ich bin nämlich durch und durch Sexist.
Fickt euch mit eurer "Genderdebatte" ihr femministischen Arschgeigen, die ihr dafür sorgt, dass Frauen zu dem Werden was ihr nicht gern hättet: Minderbemittelte Versager die nur auf Grund von Quoten etwas erreichen können.

Wie Punk sind wir?

Ja, ab wann sind wir Punk? Ab wann sind wir es noch nicht? Ab wann wieder? Bis wohin?
Dank Jonas kann fliegen hatte ich gestern ja eigentlich nen echt spassigen Abend in Munderkingen. Danach n Bierchen hier, n Bierchen da, kein Streit in Sicht soweit, ein entspanntes schönes WE. Schlingel was nackt, wie immer, also alles im Grünen. Jop bis die Jungs vom Juha aufgekreuzt sind und es n bisschen geschubst hat. Zumal klatscht den eigenen Leuten von der eigenen Seite die Faust in die Fresse und wir sind natürlich gar nicht Punk weil wir uns das nicht gefallen lassen. Wieder Punk wären wir wenn wir auf die Juha leute eindreschen während wir von der eigenen Seite auf'n Sack kriegen.
Nicht das es mich im geringsten stören würde den Juha Haufen platt zu machen - oder mich mit den Munderkinger Bullen zu schubsen (Wir sind da nicht so weich wie die Ehinger Polizisten bubububu, ist recht Jungs und es ist mir scheissegal.)
Was ich nicht brauchen kann ist wenn die Fäuste gegen die eigenen Leute fliegen, das pisst mich an, wenn man mit der Person mit der man eben noch einen gehoben hat n Streit runterbrechen muss, weil sie einfach jedem gibt.
Klar das passiert, das passierte auch mir schon - lange nicht mehr - aber klar, wie gesagt. Hier wird auch keiner gleich angezeigt, Team Grün war ein Geschenk vom Juha.

Samstag, 29. August 2009

Back Online

Sorry, war ne weile nicht wirklich Online und mir hat schlicht die Zeit gefehlt.
Heute gibts erstma das ZugErschwG im Volltext + einen schönen Spot der Piraten.

Zugangserschwerungsgesetz - ZugerschwG: Wortlaut im Volltext
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ARTIKEL 1
Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG)


§ 1 Sperrliste
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt den Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur Verfügung.
(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das Telemedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1) niedergelassen ist, in die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes durchzuführen. In Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen.

(3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder erneut in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundeskriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot nach § 10 des Telemediengesetzes für einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diensteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bundeskriminalamt die für den polizeilichen Informationsaustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht bereits nach Absatz 2 erfolgt ist.


§ 2 Zugangserschwerung
(1)Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengesetzes, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte ermöglichen, haben geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind, zu erschweren. Dies gilt nicht, wenn Diensteanbieter ausschließlich solche Zugänge anbieten, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 bereits von anderen Anbietern durchgeführt werden oder wenn Diensteanbieter, die Internetzugänge nicht für die Öffentlichkeit anbieten, selbst vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen einsetzen.

(2) Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten verwendet werden. Die Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen Internetprotokoll-Adressen unterbleibt.

(3) Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden nachdem das Bundeskriminalamt die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat.


§ 3 Sicherung der Sperrliste
Diensteanbieter nach § 2 haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch Dritte, die an der Umsetzung der Sperrung nicht beteiligt sind, zu sichern.


§ 4 Stoppmeldung
Die Diensteanbieter nach § 2 leiten Nutzeranfragen, durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienangebote abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betriebenes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt.


§ 5 Verkehrs- und Nutzungsdaten
Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.


§ 6 Aufstellung
Die Diensteanbieter nach § 2 übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.
§ 7 Zivilrechtliche Ansprüche

(1) Die Diensteanbieter nach § 2 haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den §§ 2 bis 4 nicht mindestens fahrlässig nicht ordnungsgemäß umsetzen.

(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter nach § 2 mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes geschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vorzunehmen, sind ausgeschlossen.


§ 8 Dokumentations- und Auskunftspflichten des Bundeskriminalamts
(1)Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach § 1 erfüllten.

(2) Das Bundeskriminalamt erteilt Diensteanbietern im Sinne dieses Gesetzes, die ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in der Sperrliste enthalten ist oder war.


§ 9 Expertengremium
Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Expertengremium bestellt, das aus fünf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden bis zum 31. Dezember. 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung entfernen.


§ 10 Technische Richtlinie
In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung nach § 6 zur Verfügung gestellt werden, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter in einer technischen Richtlinie.

§ 11 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.


§ 12 Verwaltungsrechtsweg
Für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Telemedienangebotes in die Sperrliste ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.
2. entgegen § 3 die Sperrliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


ARTIKEL 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

1. § 96 wird wie folgt geändert:

„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „und verwenden“ werden gestrichen und nach dem Wort „Abschnitt“ die Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes“ eingefügt.

bb)Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

“Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig.“
2. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert
a) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 96 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen und werden vor dem Wort „verwendet“ die Wörter „erhebt oder“ eingefügt;

b) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 96 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 96 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.


ARTIKEL 3
Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes. Hierbei sind die Erfahrungen des Expertengremiums nach § 9 des Zugangserschwerungsgesetzes einzubeziehen.


ARTIKEL 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 13 tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Und wie versprochen der Spot der Piraten:
http://www.youtube.com/watch?v=3Ixl68QAhGw

Dienstag, 23. Juni 2009